Polizeisportverband Erfurt e.V.
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Polizeisportverband Erfurt e.V.“ Er ist beim Amtsgericht Erfurt im Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Erfurt. Er ist Mitglied im Landessportbund Thüringen e.V. Er kann Mitglied in weiteren Vereinen werden und anderen Verbänden angehören.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, pflegt und fördert den Sport. Er unterstützt in erster Linie seine Abteilungen durch die Hilfestellung bei der Wahrnehmung gleichartiger Aufgaben aller Mitglieder oder durch Erfüllung gemeinsamer Aufgaben aller Mitglieder, durch die Vertretung gegenüber anderen Sportverbänden und Behörden und gegenüber der Öffentlichkeit sowie durch die Wahrnehmung finanzieller Interessen der Mitglieder etwa durch Beantragen oder Weiterleiten von Zuwendungen Dritter. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Organe
(1) Organe sind die Mitgliederversammlung, das Präsidium und der Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ; ihre Beschlüsse gehen denjenigen des Präsidiums und des Vorstands vor.
§ 4 Mitglieder
(1) Der Verband führt als Mitglieder
a) Abteilungen als juristische Personen (eingetragene Vereine)
b) natürliche Mitglieder in den nicht rechtsfähigen Abteilungen
c) Ehrenmitglieder
(2) Mitglied des Vereins kann jede Person oder jeder Sportverein werden, der die Ziele des Polizeisportverbands Erfurt unterstützt.
Über die Annahme des schriftlich einzureichenden Aufnahmeantrags entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, der auf die Annahme des Aufnahmeantrags folgt.
(3) Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglied kann auch werden, wer kein ordentliches Mitglied ist. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit. Gleichzeitig erlöschen alle Rechte und Pflichten, die mit der Mitgliedschaft verbunden sind, sowie alle Ansprüche an das Vereinsvermögen.
(5) Der Austritt muß schriftlich erklärt werden und kann nur mit 3monatiger Frist zum Halbjahresende erfolgen. Der Beitrag ist bis zum Ende des Kalenderhalbjahres zu entrichten. Vereinspapiere und Vereinseigentum sind zurückzugeben.
(6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mindestens sechs Monate mit seiner Beitragspflicht im Rückstand ist und es eine stichhaltige Rechtfertigung hierfür nicht geben kann. Der Ausschluß ist ferner möglich, wenn das Mitglied Handlungen begeht, die geeignet sind, das Ansehen des Verbands in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen oder wenn es der Satzung oder den Interessen des Vereins grob fahrlässig oder vorsätzlich zuwiderhandelt.
(7) Über den Ausschluß entscheidet das Präsidium. Vor dem Ausschluß ist das Mitglied zu hören. Der Beschluß ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.
(8) Näheres über die Stellung der Mitglieder regelt die Geschäftsordnung. (Über die Zugehörigkeit zum Verein erhalten die Mitglieder einen Ausweis.)
§ 5 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen, das Stimmrecht nach Maßgabe der weiteren Regelungen auszuüben sowie die bestehenden Vereinseinrichtungen in Anspruch zu nehmen.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet:
• die Ziele und Aufgaben des Vereins nach Kräften zu fördern,
• das Ansehen des Vereins zu wahren,
• mit dem Besitztum des Vereins pfleglich umzugehen
• die Beiträge zu zahlen,
• dem Vorstand wichtige persönliche Veränderungen (Anschriftenänderung etc.) schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird in einer Beitragsordnung geregelt. Sie regelt den Aufnahmebeitrag, laufende Beiträge und sonstige Verpflichtungen der Mitglieder.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
• Präsidenten
• 1. Vizepräsidenten
• 2. Vizepräsidenten
• Rechtswart
• Schatzmeister
• Sportwart
• Pressewart
• Jugendwart
• Schriftführer
(2) Geschäftsverteilung des Vorstandes
• Der Präsident lädt zu den Vorstandssitzungen den Präsidiumssitzungen und den Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Er hält den Kontakt zu anderen Vereinen und vertritt den Verein gegenüber Behörden. Er bestellt den Geschäftsführer. Er vertritt den Verein alleinberechtigt im Sinne des § 26 BGB.
• Die Vizepräsidenten sind ständige Vertreter des Präsidenten und ebenfalls alleinberechtigte Vertreter im Sinne von § 26 BGB.
• Der Rechtswart unterstützt den Verband in rechtlichen Angelegenheiten.
• Der Schatzmeister verwaltet die Ein- und Ausgaben des Vereins und besorgt das Eintreiben von Forderungen wie auch das Begleichen von Verbindlichkeiten.
• Der Sportwart betreut die Ausbildung und das Training. Er unterstützt die Durchführung und Teilnahme an Wettkämpfen.
• Der Pressewart fördert die Darstellung des Verbands gegenüber den Medien und der Öffentlichkeit.
• Der Jugendwart betreut die Belange der Kinder und Jugendlichen.
• Der Schriftführer führt Protokoll bei allen Sitzungen und über die Beschlüsse. Er kann durch ein anderes Vorstandsmitglied oder den Geschäftsführer vertreten werden.
Jedes Vorstandsmitglied erledigt die ihm zukommenden Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzelnen gewählt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält kein Kandidat die absolute Mehrheit, so schließt sich unmittelbar ein weiterer Wahlgang für die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen an, bei dem derjenige gewählt ist, der die einfache (relative) Mehrheit auf sich vereinigt.
(4) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Präsidiums und der Mitgliederversammlungen durch.
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Diese entscheiden mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
(6) Der Präsident darf Geschäfte abschließen, deren Verbindlichkeit im Einzelfall nicht über 10.000,- Euro – bei wieder kehrenden Leistungen 2,500,- Euro jährlich beträgt. Soweit es sich um Geschäfte handelt, deren Verbindlichkeit im Einzelfall über 10.000,- Euro – bei wiederkehrenden Leistungen jährlich über 5.000,- Euro beträgt, ist dazu ein Beschluß des Präsidiums herbeizuführen. Bei Geschäften, deren Verbindlichkeit im Einzelfall über 50.000,- Euro – oder bei wiederkehrenden Leistungen über 40.000,- Euro – jährlich beträgt, ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung herbeizuführen.
(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie endet mit der Wahl eines neuen Vorstands durch die Mitgliederversammlung. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Vorstand aus, so ergänzt sich der Vorstand bis zu den nächsten Wahlen durch eigene Zuwahl eines Vereinsmitglieds. Dessen Amtszeit endet mit der Amtszeit des übrigen Vorstands.
(8) Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom Präsidenten und vom Schriftführer, in dessen Vertretung auch durch ein anders Vorstandsmitglied oder den Geschäftsführer zu unterzeichnen.
(9) Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen der Satzung, die gesetzlich erforderlich sind oder werden, in eigener Zuständigkeit zu beschließen. Dies gilt ebenso für Änderungen die zur Beibehaltung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind oder werden.
§ 9 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und je einem Vertreter der Abteilungen.
(2) Das Präsidium leitet den Verband zwischen den Mitgliederversammlungen. Das Präsidium entscheidet in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung einschließlich des Ernennens von Ehrenmitgliedern. Es entscheidet auch – vorbehaltlich eines anderen Votums der Mitgliederversammlung – über das Bestellen eines Geschäftsführers und das Einrichten einer Geschäftsstelle.
(3) Der Präsident lädt zu den Präsidiumssitzungen ein und leitet sie.
(4) Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel seiner Mitglieder anwesend ist. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Jedes Präsidiumsmitglied hat 1 Stimme. Dabei haben die Vertreter der Abteilungen nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a) und b) jeweils 1 Stimme unabhängig von der Rechtsfähigkeit und der Größe der Abteilung.
(5) Über die Präsidiumssitzungen ist Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom Präsidenten und vom Schriftführer, in dessen Vertretung auch durch ein anders Vorstandsmitglied oder den Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung soll alle zwei Jahre stattfinden.
(2) Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind mit Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher an die Abteilungen (§ 4 Abs. 1 a und b) abzusenden und im Schaukasten des Verbandes, Stotternheimer Platz 22 – 99087 Erfurt, auszuhängen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
• Satzungsänderungen
• die Wahl des Vorstands sowie dessen Entlastung
• die Wahl der Kassenprüfer
• die Vorgaben für den Vorstand
• Beiträge
• Aufnahmen als Mitglied nach Ablehnung durch den Vorstand
• die Beschlußfassung über den Abschluß von Geschäften, deren Verbindlichkeit im Einzelfall über 50.000,- Euro – bei wiederkehrenden Leistungen jährlich über 40.000,- Euro – beträgt
• Grundsatzfragen.
• Wahrnehmung anderer Aufgaben, die nicht dem Vorstand zustehen.
(4) Bei Mitgliederversammlungen werden die Abteilungen durch ihre Mitglieder vertreten; dies gilt auch für die als eingetragenen Verein bestehenden Abteilungen, die in diesem Fall nicht durch ihren Vorstand vertreten werden, sondern ihr Stimmrecht unmittelbar ausüben wie die Mitglieder der nicht rechtsfähigen Abteilungen.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von (zusammengezählt) zwei Dritteln der anwesenden (und vertretenen) Mitglieder.
(6) Stimmberechtigt ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(7) Über die Sitzung wird ein Protokoll gefertigt. Es ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw. deren Stellvertreter zu unterzeichnen
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
1. wenn der Vorstand das beschließt oder
2. wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich und unter
Angabe des Zwecks beantragen.
(2) Im übrigen gelten die allgemeinen Regeln
§ 12 Geschäftsführung
(1) Der Verein kann einen Geschäftsführer bestellen und eine Geschäftsstelle betreiben.
(2) Der Geschäftsführer wird im Einvernehmen mit dem Präsidium vom Präsidenten bestellt und entlassen. Das gleiche gilt für weiteres Personal zur Unterstützung des Geschäftsführers und zum Betreiben einer Geschäftsstelle.
(3) Der Geschäftsführer unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Den Umfang der Aufgaben und der Vertretung legt der Vorstand fest. Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle.
(4) In Erfüllung des Beschlusses nach Absatz 1 richtet der Vorstand eine Geschäftsstelle ein und kontrolliert sie. Er regelt deren Befugnisse im einzeln und erteilt Weisungen allgemein und im Einzelfall.
§ 13 Auslagenvergütung
(1) Alle Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich geführt; der Geschäftsführer und das weitere Personal einer Geschäftsstelle (§ 9 Abs. 2) können gegen Entgelt beschäftigt werden.
(2) Auslagen werden nach Maßgabe der Geschäftsordnung erstattet.
§ 14 Finanzprüfung
Die Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählte Kassenprüfer.
§ 15 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen ist zinsbringend anzulegen, soweit es nicht für den laufenden Vereinsbedarf benötigt wird. Zum Zwecke eines bargeldlosen Verkehrs sind Konten zu eröffnen.
§ 16 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 17 Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort des Vereins ist Erfurt.
§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Die Auflösung kann nur durch geheime Abstimmung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für einen bestimmten gemeinnützigen Zweck, z. B. zur Förderung des Sports.
§ 19 Inkrafttreten
Tag der Errichtung der Satzung ist der .10. März 1998
Beschlossen auf der Versammlung am 10. März 1998
Verändert auf der Versammlung am 22.11.2000
Verändert auf der Versammlung am 15.01.2004
Verändert auf der Versammlung am 01.10.2013
Verändert auf der Versammlung am 16.11.2016
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