Stand: Stand Mai 2024
§1 Name, Sitz
- (1) Der Verein führt den Namen „Polizeisportverband Erfurt e.V.“. Er hat seinen Sitz in Erfurt. Er ist beim Amtsgericht Erfurt im Vereinsregister eingetragen.
- (2) Der Verein ist Mitglied im Landessportsportbund Thüringen, im Stadtsportbund Erfurt und optional in den Fachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
- (3) Der Verein kann Mitglied in weiteren Vereinen werden und anderen Verbänden angehören.
- (4) Der Verein organisiert sich durch Abteilungen und Sportgruppen (§ 4).
- (5) Der Verein gibt sich diese Satzung und weitere Ordnungen, insbesondere eine Geschäftsordnung sowie eine Beitragsordnung.
§2 Zweck, Aufgaben
- (1) Vereinszweck ist die Ausübung, Pflege und Förderung des Sports insbesondere in Erfurt. Der Polizei des Freistaates Thüringen wird sowohl zur Durchführung als auch zur Gestaltung des Gesundheits- und Präventionssportes im Sinne des Deutschen Polizeisportkuratoriums Zusammenarbeit und Unterstützung angeboten.
- (2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, in allen Altersklassen, in den Sportarten der Abteilungen und Sportgruppen
- die Durchführung eines regelmäßigen Übungs- und Trainingsbetriebes,
- insbesondere die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen für den Kinder- und Jugendsport,
- die Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen,
- den Einsatz von lizenzierten (DOSB Lizenz bzw Lizenz des jeweiligen Sportfachverbandes oder anderer Befähigungsnachweise – auch nicht deutscher Fachverbände) Übungsleitern.
- (3) Der Verein unterstützt in erster Linie seine Abteilungen und Sportgruppen durch die Hilfestellung bei der Wahrnehmung gleichartiger Aufgaben oder durch Erfüllung gemeinsamer Aufgaben für alle Mitglieder, durch die Vertretung gegenüber anderen Sportverbänden und Behörden und gegenüber der Öffentlichkeit sowie durch die Wahrnehmung finanzieller Interessen der Mitglieder etwa durch Beantragen oder Weiterleiten von Zuwendungen Dritter.
- (4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- (5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- (6) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- (7) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des PolizeisportverbandesErfurt e.V., mit Ausnahme der Möglichkeit nach § 3 Abs. 4 der Satzung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Grundsätze
- (1) Der Verein sieht sich in der Tradition und Verantwortung des olympischen Sportgeistes im Sinne des Fair-Play. Der Verein sieht sich deshalb einem Sport ohne Doping und Betrug verpflichtet. Der Verein engagiert sich insbesondere im Bereich des Breitensports.
- (2) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er befördert die soziale Integration Benachteiligter.
- (3) Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
- (4) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Diese Zahlung kann auch an Vorstandsmitglieder erfolgen.
§4 Abteilungen, Sportgruppen
- (1) Für jede im Verein betriebene Sportart wird durch den Vorstand eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung oder Sportgruppe gebildet. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
- (2) Die Abteilungen und Sportgruppen organisieren entsprechend der Maßgabe des § 2 der Satzung den ordnungsgemäßen Ablauf des Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes in ihrer Sportart.
- (3) Die Abteilungen wählen auf Ihrer ersten Abteilungsversammlung eine
- Abteilungsleitung, die mindestens aus drei Personen (Abteilungsleiter, Stellvertreter und Kassenwart) bestehen soll. Die Abteilungsleitungen sind dem Vorstand gegenüber auskunfts- und berichtspflichtig.
- (4) Die Abteilungen und Sportgruppen können sich im Benehmen mit dem Vorstand eigene Ordnungen geben, die in Übereinstimmung mit den Gesamtinteressen des Vereins stehen müssen.
- (5) Die Abteilungen können den jeweiligen Fachverbänden ihrer Sportarten beitreten und den Verein in den dortigen Organen vertreten.
- (6) Die Sportgruppen haben eine Person zu deren Leitung zu bestimmen. Die Kassenangelegenheiten der Sportgruppen erfolgen im Benehmen mit dem Schatzmeister des Vereines.
- (7) Jede Abteilung und Sportgruppe ist verpflichtet zu dem vom Präsidium vorgegebenen Meldetermin, insbesondere eine Mitgliederbestandsmeldung sowie einen Kosten- und Finanzierungsplan, vorzulegen.
§5 Organe
- (1) Organe sind die Mitgliederversammlung, das Präsidium und der Vorstand.
- (2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ; ihre Beschlüsse gehen denjenigen des Präsidiums und des Vorstands vor, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Präsidiums oder Vorstands fallen.
§6 Mitgliederversammlung
- (1) Die Mitgliederversammlung soll alle zwei Jahre stattfinden.
- (2) Hiervon kann abgewichen werden, wenn aufgrund rechtlicher Vorgaben oder behördlicher Anordnungen oder Fällen höherer Gewalt eine Mitgliederversammlung nicht oder nur mit unzumutbaren Schwierigkeiten durchführbar ist.
- (3) Einladungen zu Mitgliederversammlungen mit Tagesordnung erhalten die Leiter der Abteilungen und Sportgruppen mindestens vier Wochen vorher in Textform (per E-Mail oder Brief), um die Mitglieder rechtzeitig zu informieren. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Zusätzlich wird die Einladung mit Tagesordnung in der Homepage veröffentlicht.
- (4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- a. Satzungsänderungen (§ 1 Abs. 6),
- b. die Wahl des Vorstands sowie dessen Entlastung (§ 9),
- c. die Wahl der Kassenprüfer (§ 14),
- d. Mitgliederbeiträge (§ 12),
- e. die Beschlussfassung über den Abschluss von Geschäften, deren Verbindlichkeit im Einzelfall über 50.000, — Euro – bei wiederkehrenden Leistungen jährlich über 40.000, — Euro – beträgt (§ 9),
- f. Grundsatzfragen,
- g. Wahrnehmung anderer Aufgaben, die nicht dem Vorstand zustehen,
- h. Die Auflösung des Vereins (§ 17)
- i. Die Auflösung von Abteilung oder Sportgruppen
- j. Die Entscheidung über den Ausschluss von Vorstandsmitgliedern, insbesondere auch auf Vorschlag des Vorstandes.
- (5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von (zusammengezählt) zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
- (6) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben; für Sie handelt der gesetzliche Vertreter.
- (7) Über die Sitzung wird ein Protokoll gefertigt. Es ist vom Präsidenten und dem Schriftführer bzw. deren Stellvertreter zu unterzeichnen.
- (8) Das Stimmrecht kann entweder persönlich oder durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Bevollmächtigt werden können nur andere Vereinsmitglieder. Die Bevollmächtigung kann nicht allgemein, sondern nur beschränkt auf die jeweilige Mitgliederversammlung erteilt werden. Die Bevollmächtigung ist schriftlich nachzuweisen. Untervollmacht kann nicht erteilt werden. Mitglieder dürfen nicht mehr als zwei Vollmachtgeber gleichzeitig vertreten.
§7 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
- a. wenn der Vorstand das beschließt oder
- b. wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe beantragen.
§8 Präsidium
- (1) Das Präsidium besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und je einen Vertreter der Abteilungen und Sportgruppen.
- (2) Das Präsidium entscheidet in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung einschließlich des Ernennens von Ehrenmitgliedern sowie über den Ausschluss von Mitgliedern nach eingelegtem Widerspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes.
- (3) Der Präsident lädt zu den Präsidiumssitzungen ein und leitet sie.
- (4) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel seiner Mitglieder anwesend ist. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Jedes Präsidiumsmitglied hat 1 Stimme.
- (5) Über die Präsidiumssitzungen ist Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom Präsidenten und vom Schriftführer, in dessen Vertretung auch durch ein anders Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
- (6) Das Präsidium benennt möglichst aus seiner Mitte einen IT- und einen DSVGO-Beauftragten.
- (7) Die Mitgliedsdaten aller Vereinsmitglieder werden erfasst. Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes finden entsprechend Anwendung.
§9 Vorstand
- (1) Der Vorstand besteht aus dem
- a. Präsidenten.
Der Präsident leitet den Verein. Der Präsident lädt zu den Vorstandssitzungen, den Präsidiumssitzungen und den Mitgliederversammlungen ein und leitet diese. Er hält den Kontakt zu anderen Vereinen und vertritt den Verein gegenüber Behörden. Er vertritt den Verein alleinberechtigt im Sinne des § 26 BGB. - b. 1.Vizepräsidenten.
Der 1. Vizepräsident ist ständiger Vertreter des Präsidenten und ebenfalls alleinberechtigter Vertreter im Sinne von § 26 BGB. - c. 2.Vizepräsidenten.
Der 2. Vizepräsident ist stellvertretender ständiger Vertreter des Präsidenten und ebenfalls alleinberechtigter Vertreter im Sinne von § 26 BGB. - d. Schatzmeister.
Der Schatzmeister verwaltet die Ein- und Ausgaben des Vereins im Hauptkonto. Der Schatzmeister organisiert und steuert die Abgabe der jährlichen Steuerunterlagen sowie die Verfahrensweise mit Spenden-/Spendenbescheinigungen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. - e. Pressewart.
Der Pressewart fördert die Darstellung des Vereines gegenüber den Medien und der Öffentlichkeit. - f. Jugendwart.
Der Jugendwart betreut die Belange der Kinder und Jugendlichen. - g. Schriftführer.
Der Schriftführer führt Protokoll bei allen Sitzungen und über die Beschlüsse. Er kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.
- a. Präsidenten.
Jedes Vorstandsmitglied erledigt die ihm zukommenden Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen.
- (2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält kein Kandidat die absolute Mehrheit, so schließt sich unmittelbar ein weiterer Wahlgang für die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen an, bei dem derjenige gewählt ist, der die relative Mehrheit (die meisten Stimmen) auf sich vereinigt.
- (3) Wird die Wahl per elektronischer Kommunikation oder schriftlich durchgeführt, müssen Wahlvorschläge oder Kandidaturen spätestens 14 Tage vor Beginn des Wahltermins dem Präsidenten vorliegen, um berücksichtigt werden zu können. Die Kandidaten können sich mittels eines schriftlichen Profils den Mitgliedern bekannt machen; in jedem Fall werden den Mitgliedern mit dem Stimmzettel Name, Vorname und gegebenenfalls weitere Daten, die zur eindeutigen Identifikation des Kandidaten erforderlich sind, mitgeteilt.
- (4) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Präsidiums und der Mitgliederversammlungen durch.
- (5) Der Vorstand ist mit vier Vorstandsmitgliedern beschlussfähig, der Präsident oder ein Stellvertreter muss anwesend sein. Diese entscheiden mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten bei Abwesenheit vom Stellvertreter den Ausschlag.
- (6) Der Vorstand kann im Umlaufverfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
- (7) Der Präsident darf Geschäfte abschließen, deren Verbindlichkeit im Einzelfall nicht über 10.000, — Euro – bei wiederkehrenden Leistungen 2.500, — EUR jährlich beträgt. Soweit es sich um Geschäfte handelt, deren Verbindlichkeit im Einzelfall über 10.000, — Euro – bei wiederkehrenden Leistungen jährlich über 5.000, — Euro beträgt, ist dazu ein Beschluss des Präsidiums herbeizuführen. Bei Geschäften, deren Verbindlichkeit im Einzelfall über 50.000, — Euro – oder bei wiederkehrenden Leistungen über 40.000, — Euro – jährlich beträgt, ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen.
- (8) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahlperiode endet mit der Wahl eines neuen Vorstands durch die Mitgliederversammlung. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Vorstand aus, so ergänzt sich der Vorstand bis zu den nächsten Wahlen durch eigene Zuwahl eines Vereinsmitglieds. Dessen Amtszeit endet mit der Amtszeit des übrigen Vorstands.
- (9) Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom Präsidenten und vom Schriftführer, in dessen Vertretung auch durch ein anderes Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
- (10) Der Vorstand kann außerhalb von Präsenzsitzungen per elektronischer Kommunikation Sitzungen abhalten bzw. Beschlüsse im Umlauf oder Sternverfahren treffen.
- (11) Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen der Satzung, die gesetzlich erforderlich sind oder werden, in eigener Zuständigkeit zu beschließen. Dies gilt ebenso für Änderungen, die zur Beibehaltung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind oder werden oder vom Vereinsgericht gefordert werden.
- (12) Der Vorstand entscheidet über Vereinsstrafen nach § 12 dieser Satzung.
§ 10 Mitgliedschaft
- (1) Mitglieder des Vereines können sein:
- a) natürliche Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen,
- b) Mitglieder der Abteilungen und Sportgruppen,
- c) Ehrenmitglieder.
- (2) Das Nähere zu Beginn und Ende der Mitgliedschaft regelt die Geschäftsordnung.
§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- (1) Jedes Mitglied ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen, das Stimmrecht nach Maßgabe der weiteren Regelungen auszuüben sowie die bestehenden Vereinseinrichtungen in Anspruch zu nehmen.
- (2) Die Mitglieder sind verpflichtet:
- a) die Ziele und Aufgaben des Vereins nach Kräften zu fördern,
- b) das Ansehen des Vereins zu wahren,
- c) mit dem Besitztum des Vereins pfleglich umzugehen
- d) die Beiträge und Umlagen, welche den Jahresbeitrag der jeweiligen Abteilung/Sportgruppe nicht übersteigen dürfen, zu zahlen,
- e) den Abteilungsleitungen wichtige persönliche Veränderungen (Anschriftenänderung etc.) schriftlich mitzuteilen.
§ 12 Vereinstrafen
- (1) Folgende vorsätzliche oder fahrlässig begangene Pflichtverletzungen können mit einer Vereinsstrafe nach Abs. (2) belegt werden:
- a) Verstoß gegen den Vereinszweck oder gegen das Vereinsinteresse
- b) Verstoß gegen die Vereinssatzung und/oder die Geschäftsordnung
- c) Verstoß gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane
- d) Unehrenhaftes Verhalten, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
- e) Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Strafgesetzbuch)
- f) Verstoß gegen die Mitgliederpflichten laut § 11 Absatz (2) Buchstabe a) bis d)
- (2) Pflichtverletzungen nach Abs. (1) können mit einer der folgenden Vereinsstrafen oder durch eine Kombination der folgenden Vereinsstrafen geahndet werden:
- a) Verweis,
- b) Betretung- und Benutzungsverbot von längstens einem Jahr für alle vom Verein betrieben bzw. genutzten Anlagen und Gebäude,
- c) Suspendierung von Vereinsämtern,
- d) Geldstrafen je nach Schwere des Verstoßes bis höchstens 500,00 EUR,
- e) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,
- f) Aberkennung von Ehrenämtern,
- g) Ruhen der Mitgliedschaftsrecht auf längstens zwei Jahre,
- h) Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist nur bei einer groben oder mehrfachen Pflichtverletzung möglich.
- (3) Über das Verhängen einer Vereinsstrafe gegenüber einem Mitglied entscheidet der Vorstand. Über die Verhängung einer Vereinsstrafe gegenüber einem Vorstandsmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung, auf Grundlage eines Vorstandsbeschlusses.
- (4) Vor der Entscheidung über eine der genannten Vereinsstrafen muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben werden. Die Entscheidung ist dem Mitglied bekannt zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist immer schriftlich zu begründen.
- (5) Gegen die Entscheidung über den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Einspruchs als außerordentliche stattzufinden hat, falls innerhalb dieser Frist keine ordentliche Mitgliederversammlung stattfindet, die über den Einspruch entscheidet. In der Ladung ist der Tagesordnungspunkt anzugeben und darauf hinzuweisen, dass sowohl die Begründung des Ausschlusses als auch die Einspruchsbegründung des Mitgliedes auf der Geschäftsstelle zur Einsicht ausliegen und in der Mitgliederversammlung vor der Abstimmung verlesen werden. Der Ausschluss wird nur wirksam, wenn er von der Mitgliederversammlung innerhalb der Frist mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen bestätigt wird. Versäumt das Mitglied die Einspruchsfrist, wird der Ausschluss mit deren Ablauf ohne weiteren Entscheid der Mitgliederversammlung wirksam. Über den Ausschluss eines Abteilungsleiters oder Sportgruppenleiters oder eines Vorstandsmitgliedes entscheidet originär die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Auch gegen deren Entscheidung, ist der Einspruch zur nochmaligen Entscheidung zulässig.
§ 13 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird in einer Beitragsordnung geregelt. Sie regelt den Aufnahmebeitrag, laufende Beiträge und sonstige Verpflichtungen der Mitglieder.
§ 14 Finanzprüfung und Finanzführung
- (1) Die Überprüfung der Kassengeschäfte im Hauptkonto erfolgt einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählte Kassenprüfer.
- (2) Zum Zwecke eines bargeldlosen Verkehrs werden durch den Verein Konten für die Abteilungen und Sportgruppen vorgehalten. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 16 Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort des Vereins ist Erfurt.
§ 17 Auflösung des Vereins
- (1) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. In dieser Versammlung müssen 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
- (2) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- (3) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der erste Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- (4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
§ 18 Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 19 Inkrafttreten
Tag der Errichtung der Satzung ist der 10. März 1998
Beschlossen auf der Versammlung am 10. März 1998
Verändert auf der Versammlung am 22.11.2000
Verändert auf der Versammlung am 15.01.2004
Verändert auf der Versammlung am 01.10.2013
Verändert auf der Versammlung am 16.11.2016
Verändert auf der Versammlung am 19.05.2022
Verändert auf der Versammlung am 23.05.2024
